AGB

Terms of Service for
coeno GmbH

1 Collaboration

The parties shall work together in a spirit of trust and shall inform each other immediately in the event of deviations from the agreed procedure or doubts as to the correctness of the other's procedure.
If the customer realizes that his own information and requirements are faulty, incomplete, ambiguous or not feasible, he has to inform coeno immediately about this and the consequences that are recognizable to him. The contractual parties shall name to each other contact persons and their deputies who shall manage the execution of the contractual relationship for the contractual party naming them in a responsible and expert manner. The parties shall inform each other immediately of any changes in the persons named. Until receipt of such notification, the previously named contact persons and/or their deputies shall be deemed authorized to make and receive declarations within the scope of their previous power of representation.
The contact persons shall agree at regular intervals on progress and obstacles in the execution of the contract in order to be able to intervene in the execution of the contract if necessary.

2 Obligations of the customer to cooperate

The customer supports coeno in the fulfilment of its contractually owed services. This includes in particular the timely provision of information, data material as well as hardware and software, insofar as the cooperation services of the customer require this. The customer shall instruct coeno in detail regarding the services to be rendered by coeno. The Customer shall provide the necessary number of its own employees who have the necessary specialist knowledge to carry out the contractual relationship.

If the Customer has undertaken to procure materials (image, sound, text or similar) for coeno within the framework of the execution of the contract, the Customer shall make these materials available to coeno immediately and in a common, directly usable, preferably digital format. If it is necessary to convert the material provided by the customer into another format, the customer shall bear the costs incurred for this. The Customer shall ensure that coeno is granted the rights necessary for the use of these materials. The customer carries out acts of cooperation at his own expense.

3 Participation of third parties

The Customer shall be responsible for third parties who act for the Customer in the field of activity of coeno at the instigation of or with the acquiescence of the Customer, as for vicarious agents. coeno is not responsible to the customer if coeno cannot fulfil its obligations to the customer in whole or in part or not in time due to the behaviour of one of the aforementioned third parties.

4 Dates

4.1 Dates for the provision of services may only be agreed upon by coeno through the contact person.

4.2 The contractual parties shall set deadlines in writing if possible. Deadlines, the non-observance of which causes a contracting party to be in default without reminder according to § 286 paragraph 2 of the German Civil Code (BGB), must always be set in writing and must be designated as binding.

4.3 Delays in performance due to force majeure (e.g. strike, lockout, official orders, general disruption of telecommunications etc.) and circumstances within the sphere of responsibility of the customer (e.g. failure to provide cooperation services on time, delays caused by third parties attributable to the customer etc.) are not the responsibility of coeno and entitle coeno to postpone the provision of the affected services for the duration of the hindrance plus a reasonable start-up period. coeno shall notify the customer of delays in performance due to force majeure.

5 Changes in services

5.1 If the Customer wishes to change the contractually determined scope of the services to be provided by coeno, he shall express this wish for change in writing to coeno. The further procedure shall be governed by the following provisions. In the case of requests for changes that can be quickly examined and probably implemented within 8 working hours, coeno may refrain from the procedure according to paragraphs 2 to 5.

5.2 coeno shall examine what effects the desired change will have, especially with regard to remuneration, additional expenses and deadlines. If coeno realises that the services to be provided cannot be carried out or can only be carried out with a delay due to the examination, coeno shall inform the Customer of this and point out to him that the desired change can only be examined if the services concerned are postponed for an initially indefinite period of time. If the customer agrees to this postponement, coeno will carry out the examination of the change request. The customer is entitled to withdraw his request for modification at any time; the initiated modification procedure will then end.

5.3 After examination of the requested change, coeno shall inform the Customer of the effects of the change.

6 Vergütung

6.1   Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von coeno mehr als 50 Km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann coeno eine Handling Fee in Höhe von 10% des Auftragswerts erheben.

6.2   Die Vergütung von coeno erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von coeno , soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. coeno ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von coeno erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

6.3   Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen bzw. über einem Budget von EUR 8.000,- gelten 40% Anzahlung vom Auftragswert als vereinbart.

6.4   Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von coeno getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von coeno für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

6.5   Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7 Rechte

7.1   coeno behält sich alle Rechte an den erstellten Werken und den Resultaten der erbrachten Dienstleistung vor. Soweit vertraglich oder im Rahmen eines Produktionsauftrages nicht anderweitig definiert, bleiben insbesondere die Nutzungs- und Urheberrechte bei der coeno. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.

7.2   Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

7.3   Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. coeno kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

8 Schutzrechtsverletzungen

8.1   coeno stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird coeno unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

8.2   Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf coeno – unbeschadet etwaiger  Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

9 Rücktritt

Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn coeno diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

10 Haftung

10.1   coeno haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet coeno nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.2   Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf den Auftragswert.

10.3   Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet coeno insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

10.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von coeno.

11 Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von coeno abzuwerben oder ohne Zustimmung von coeno anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von coeno der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

12 Geheimhaltung, Presseerklärung

12.1   Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht  zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

12.2   Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

12.3   Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

12.4   Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

12.5   Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per e-mail – zulässig.

13 Schlichtung

13.1   Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.

13.2   Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

13.3   Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen werden die Parteien die Schlichtungsstelle des Deutscher Multimedia Verband e.V., Kaistrasse 14 in 40221 Düsseldorf anrufen mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.

13.4   Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

13.5   Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

14 Sonstiges

14.1   Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

14.2   Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

14.3   Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

14.4   coeno darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. coeno darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

15 Schlussbestimmungen

15.1   Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per e-mail erfolgen.

15.2   Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

15.3   Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

15.4   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.15.5   Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von coeno.